Branche: Neue Verpackungsverordnung bringt gestaffelte Pflichten
In Kürze
Die neue Schweizer Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und erfasst grundsätzlich alle Verpackungsmaterialien. Ab 2028 wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen aus Glas ausgeweitet. Verpackungsanforderungen folgen 2030, eine subsidiäre Rücknahmepflicht für Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons sowie Meldepflichten für Hersteller ab 2031.
Was das für Lieferanten bedeutet
- Für Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen aus Glas ab 2028 die vorgezogene Entsorgungsgebühr in der Kalkulation berücksichtigen.
- Verpackungsdesigns für 2030 überprüfen: Volumen und Gewicht minimieren, Recyclingfähigkeit sicherstellen, den Rezyklatanteil möglichst hoch halten und besonders besorgniserregende Stoffe ausschliessen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar.
- Für Einwegverpackungen aus Kunststoff und Getränkekartons ab 2031 Rücknahme und stoffliche Verwertung vorbereiten, entweder selbst oder über eine Branchenorganisation.
- Hersteller sollten Verpackungsmengen nach Material für die Meldung ab 2031 erfassen. Meldepflicht und subsidiäre Rücknahmepflicht greifen nur, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren sowohl 1 Million CHF Umsatz als auch 500 kg in Verkehr gebrachte Verpackungen überschritten werden.
Eckdaten
| Händler | Branche |
|---|---|
| Angekündigt | |
| Kategorien | Verpackungen |
| Gültig ab | 1. Januar 2027 |
| Quelle | handelsverband.swiss |